Art. 1
Unter dem Namen Tennisclub «Fairplay» besteht in Zürich auf unbestimmte Dauer ein Verein zur Pflege des Tennissports. Der Verein will:
Art. 2
Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern.
Die Aktivmitglieder umfassen folgende Kategorien:
Als Jugendliche gelten Personen bis zum 18. Lebensjahr. Sie haben an der Generalversammlung kein Stimm- und Wahlrecht. Ebenfalls als Jugendliche gelten Personen vom 19. bis 25.
Altersjahr, die im Studium, in der Lehre oder in sonstiger Erstausbildung sind. Sie besitzen das volle Stimm- und Wahlrecht.
Als Passivmitglieder werden Personen aufgenommen, die grundsätzlich nicht spielen, aber dem Club als Mitglied anzugehören wünschen. An der Generalversammlung haben sie beratende
Statuten des Tennisclub Fairplay Stimme.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich um den Verein in ausserordentlicher Weise verdient gemacht haben. Ihre Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung. Sie
bezahlen keinen Mitgliederbeitrag, haben aber die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder. Ein Spielreglement regelt die Spielmöglichkeiten im Einzelnen.
Art. 3
Die Mitgliedschaft kann grundsätzlich von jedermann erworben werden, der sich mit den Vereinszielsetzungen identifiziert. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
Nicht
unterschriftsberechtigte Jugendliche haben das Gesuch von einem Elternteil bzw. vom Inhaber der elterlichen Gewalt mitunterzeichnen zu lassen.
Der Vorstand regelt das Aufnahmeverfahren und bestimmt über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein.
Jugendliche, welche die Altersgrenze erreichen odernicht mehr in Erstausbildung begriffen sind, treten automatisch zu den Aktiven A über. Ab dem darauf folgenden Jahr übernehmen sie die vollen finanziellen Verpflichtungen eines Aktivmitglieds.
Art. 4
Aktiv- und Passivmitglieder bezahlen einen obligatorischen Jahresbeitrag. Bei den Aktivmitgliedern beginnt mit dessen Einzahlung die Spielberechtigung für das laufende Jahr.
Der Jahresbeitrag darf CHF 800.– nicht überschreiten.
Art. 5
Der Austritt aus dem Verein bzw. der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie muss spätestens bis 31. Dezember dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Bei Mitteilung im Laufe des
Kalenderjahres bleibt der Beitrag für das gesamte laufende Jahr geschuldet, bei Übertritten in eine andere Mitgliederkategorie immer der jeweils höhere Beitrag.
Art. 6
Mitglieder, die dem Interesse und dem Ansehen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein auch nach zwei schriftlichen Mahnungen nicht nachkommen,
können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Das betroffene Mitglied kann innert 14 Tagen nach Zustellung des schriftlichen Entscheids zuhanden der nächsten Generalversammlung beim Vorstand schriftlich begründeten Rekurs erheben. Der
Verlust der Mitgliedschaft tritt nach Ablauf der unbenützten Rekursfrist in Kraft. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung, wobei das Spielrecht, sofern es der Vorstand einstimmig beschlossen hat,
bis zur Generalversammlung
eingestellt bleibt.
Art. 7
Mit dem Austritt bzw. Ausschluss eines Mitgliedes erlischt sein Anrecht am Vereinsvermögen. Die geleisteten Beiträge verfallen dem Vereinsvermögen. Ausstehende Beiträge müssen nachgezahlt
werden. Mitgliederdarlehen und andere Forderungen des Mitgliedes werden erst ausbezahlt, wenn das austretende Mitglied alle finanziellen Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfüllt hat.
Art. 8
Die Organe des Vereins sind:
Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, diejenige der Rechnungsrevisoren zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 9
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Ihr obliegen insbesondere:
Art. 10
Die Generalversammlung findet jährlich einmal statt und soll im 1. Quartal abgehalten werden. Eine ausserordentliche Generalversammlung kann auf Beschluss des Vorstandes oder auf
schriftliches Begehren eines Fünftels aller stimmberechtigten Aktivmitglieder einberufen werden.
Die Einladungen sind vom Vorstand 15 Tage vorher schriftlich unter Angabe der Traktanden zu versenden. Anträge auf Abänderung oder Ergänzung der Traktandenliste sind spätestens 5 Tage vor der
Generalversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
Art. 11
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Aktivmitglieder anwesend ist.
Bei Abstimmungen entscheidet, soweit die Statuten nicht ein qualifiziertes Mehr verlangen (Art. 19, 20), das absolute Mehr der Stimmenden. Bei Wahlen entscheidet das relative Mehr. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Die Abstimmungen erfolgen offen.
Art. 12
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und mindestens fünf weiteren Mitgliedern. Sofern der Generalversammlung zu wenige Mitglieder zur Wahl zur Verfügung
stehen oder Vorstandsmitglieder austreten, kann der Vorstand im Laufe des Jahres einzelne Mitglieder in den Vorstand nachwählen. Diese haben bis zur
nächsten ordentlichen Generalversammlung dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand organisiert sich selbst. Er kann Teilaufgaben an von ihm ernannte Kommissionen oder Mitglieder delegieren, die nicht dem Vorstand angehören.
Rechtsverbindliche Unterschrift führen Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied. Im Verkehr mit Post und Banken führen der Finanzchef sowie in dessen Vertretung,
Präsident und Vizepräsident Einzelunterschrift.
Art. 13
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er leitet den Verein und erledigt sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er trägt die Verantwortung für
das Erreichen der Vereinszielsetzungen.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
Art. 14
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten zusammen. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist Beschlussprotokoll zu führen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Art. 15
Zwei Rechnungsrevisoren üben die Kontrolle über die gesamte Geschäftsführung des Finanzchefs aus und erstatten der Generalversammlung einen schriftlichen Bericht.
Art. 16
Der Verein haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Jede Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 17
Sollte der Verein aufgelöst werden, so wird das vorhandene Vermögen in erster Linie zur Deckung allfälliger Vereinsschulden verwendet. Ein allfälliger Überschuss soll einer Nachfolgeorganisation
oder für die regionale Juniorenförderung im Tennissport verwendet werden. Eine Rückzahlung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18
Das für Mitgliedschaft und Jahresrechnung massgebliche Rechnungsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
Art. 19
Eine Statutenänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Sie darf von der Generalversammlung nur vorgenommen werden, wenn sie als Traktandum ordnungsgemäss
vorgesehen ist.
Art. 20
Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung aufgrund einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlossen werden. Ist das Quorum nicht erreicht,
so ist eine zweite Generalversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In beiden Fällen kann der Auflösungsbeschluss
nur mit Zweidrittelmehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden.
Art. 21
Als Ergänzung dieser Statuten gelten die Vorschriften von Art. 60 ff ZGB.
Die vorstehenden Statuten treten mit ihrer Annahme durch die Generalversammlung vom 9. März 2005 sofort in Kraft und ersetzen diejenigen vom 15. März 1994 mit allen späteren Änderungen.
Der Gerichtsstand ist Zürich.
Der Präsident, P. Dalbert
Der Vizepräsident, Y. Böniger
Statuten (PDF)
Die Next Gen Trophy, wie die Clubmeisterschaften bei den Juniorinnen und den Junioren bei Swiss Tennis neu heissen, werden am Wochenende vom Samstag, 7. und Sonntag, 8. September 2024 ausgetragen.
Das Turnier ist bei Swiss Tennis angemeldet (145662).
Weitere Infos findet ihr auch auf unserer Website zur Next Gen Trophy.
Die Agenda der Saison 2024 findet Ihr unter TERMINE UND EVENTS.
Während den beiden Schulferienwochen im Herbst finden wieder zwei Junior*innen-Camps in unserem Tennisclub statt.
- Montag, 7. Oktober 2024 - Freitag, 11. Oktober 2024
- Montag, 14. Oktober 2024 - Freitag, 18. Oktober 2024
Alle drei Plätze sind während den Camps von 9 - 12 Uhr und von 13 - 16 Uhr belegt.
Die Agenda der Saison 2024 findet Ihr unter TERMINE UND EVENTS.
© TC Fairplay, Zürich
Last Update: 11. September 2024; 14:418h